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SATZUNG DES EINE-WELT-HAUS e. V.

§ 1 Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen EINE-WELT-HAUS und wurde am 21. Juni 1990 gegründet. Er trägt den Namenszusatz „e. V.“
(2)
Sitz des Vereins ist Jena. Der Verein ist beim Amtsgericht Jena eingetragen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein trägt einen politisch und konfessionell unabhängigen Charakter.
(2)
Anliegen des Vereins sind die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses der Völker und einer solidarischen wirtschaftlichen und kulturellen Zusammen-arbeit sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen unter Beachtung des Umwelt- und Klimaschutzes. Der Verein orientiert sich an der Erreichung der Sustainable Development Goals (SDG, Nachhaltige Entwicklungsziele) der Vereinten Nationen.
(3)
Dazu gehört die Betreibung eines EINE-WELT-HAUSES in Jena. In diesem Rahmen werden innerhalb und außerhalb Deutschlands Aktivitäten initiiert und unterstützt, wie zum Beispiel:
• Projekte der Entwicklungszusammenarbeit,
• Beratungs- und Bildungsangebote,
• Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und anderen Akteuren, die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen,
• die Entsendung und die Aufnahme von Freiwilligen.
(4)
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Diese Zwecke werden verwirklicht u. a. durch Spendensammlungen, das Einwerben von Fördermitteln, öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen, Kooperationen mit anderen Organisationen. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur zur Realisierung der satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einzusetzen, und diese Satzung anerkennt.
(2)
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, muss er dies nicht begründen. Nähere Einzelheiten zur Aufnahme neuer Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(3)
Bei Ablehnung des Aufnahmeersuchens durch den Vorstand kann der Antragsteller Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
(2)
Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden.
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur im Falle des Vorliegens wichtiger Gründe möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn:
• das Mitglied in schwerer Weise gegen diese Satzung verstoßen hat,
• das Mitglied nicht mehr bereit ist, sich für die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins einzusetzen,
• das Vertrauensverhältnis zwischen dem ausgeschlossenen Mitglied und den übrigen Mitgliedern zerstört ist.
Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu äußern.
(4)
Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag nach § 5 der Satzung zwei Kalenderjahre nicht bezahlt wurde.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)
Vereinsmitglieder zahlen einen einmaligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 75,00 € im Kalenderjahr. Studierende, Auszubildende, Rentnerinnen und Rentner, Arbeitslose sowie Bundesfreiwillige zahlen einen einmaligen Beitrag von 50,00 € pro Kalenderjahr.
(2)
Vereinsmitglieder dürfen freiwillig höhere Beiträge leisten.
(3)
Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung
• Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, einschließlich vorgezogener notwendiger Neuwahlen
e) die Entgegennahme des Jahresberichts, einschließlich Finanzbericht und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
(3)
Mindestens eine Mitgliederversammlung ist im Kalenderjahr durchzuführen. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder ein-berufen. Darüber hinaus können weitere Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder einbe-rufen werden.
(4)
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und möglicher Anträge zu Satzungsänderungen in Textform durch Brief oder E-Mail an jedes Mitglied mindestens 14 Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung durch den Vorstand. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie dem Mitglied durch den Vorstand an die vom Mitglied dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse (auch E-Mail-Adresse) übermittelt wurde.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, vor-gezogene Neuwahlen des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind binnen eines halben Jahres auf einer weiteren Mitglieder-versammlung zu behandeln.
(5)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Beschluss wird in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abweichend hiervon bedürfen Satzungsänderungen, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, der Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie vorgezogene Neuwahlen des Vorstandes einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6)
Die Vorstandswahl findet als Einzelwahl oder nach Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder als Blockwahl statt. Unabhängig vom Wahlverfahren sind mindestens die Hälfte plus eine der abgegebenen Stimmen erforderlich, um gewählt zu sein. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)
Der Vorstand entscheidet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ob die Versammlung auch als „Hybrid-Versammlung“ stattfinden kann. In diesem Falle entscheiden die Mitglieder selbst, ob sie persönlich oder online teilnehmen möchten.
(8)
Wenn in besonderen Krisenfällen durch die Stadt Jena oder durch Landes- oder Bundesregelungen Festlegungen zur Sicherheit in der Stadt getroffen werden, die eine Durch-führung der Mitgliederversammlung in Präsenz unmöglich machen, ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungs-ort (Online-Versammlungen, Video-Versammlungen und Telefonversammlungen) durchzuführen. Mitglieder, die diese Optionen aus technischen Gründen nicht wahrnehmen können, können per Brief oder E-Mail abstimmen.
(9)
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Diese unterzeichnen das über die Mitgliederversammlung zu führende Beschlussprotokoll.

§ 8 Vorstand

(1)
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts einschließlich Finanzbericht,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(2)
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/r Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/in und der/m Schatzmeister/in. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
(3)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
(4)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(5)
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
(6)
Der neu gewählte bzw. bestätigte Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung die Funktionsträger gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung. Die Wahl findet als Einzelwahl oder nach Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder als Blockwahl statt. Unabhängig vom Wahlverfahren sind mindestens die Hälfte plus eine der abgegebenen Stimmen erforderlich, um gewählt zu sein. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7)
Zu Rechtsgeschäften (Projektanträgen, Arbeits-, Honorar- und Mietverträgen, Einkäufen usw.), die den Verein mit mehr als 1.000 € verpflichten und/oder über 12 Monate binden, ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 9 Finanzen

(1)
Die Finanzierung der Vereinstätigkeiten erfolgt u. a. durch Spenden und externe Zuschüsse.
(2)
Spenden können vom/von der Spender/in für einzelne Projekte bestimmt werden, darüber hinaus dürfen sie nicht an Bedingungen geknüpft sein. Die/er Schatzmeister/in stellt die Spendenbescheinigungen gemäß den aktuell gültigen Bestimmungen des Finanzamtes aus.
(3)
Die/er Schatzmeister/in ist dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäße und transparente Buchhaltung geführt wird, in die alle Vorstandsmitglieder Einblick nehmen können. Sie/er fertigt am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die/er Schatzmeister/in verantwortet die fristgerechte und korrekte Erstellung der notwendigen Steuerunterlagen.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5)
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, begünstigt werden.
(6)
Vorstands- und Vereinsmitgliedern werden tatsächliche Kosten und Aufwendungen, die ihnen in Zusammenhang mit Aktivitäten zur Erfüllung der Vereinsziele entstehen, nach Vorlage entsprechender Rechnungen und Quittungen ersetzt. Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nicht zulässig.
(7)
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB „Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eige-nen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(8)
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben die Buchhaltung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes hierüber zu berichten. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr. Die Prüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(9)
Auf Beschluss des Vorstandes kann Vereinsmitgliedern für bestimmte Aufgaben eine Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz in Höhe von maximal 500,00€ im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

§ 10 Geschäftsordnung

Die Arbeit des Vereins und des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen und allen Mitgliedern sowie Angestellten und Freiwilligen zur Kenntnis gegeben wird.

§ 11 Haftung

(1)
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2)
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Dieses besteht aus dem Vereinsvermögen, dem Kassenbestand und dem Vereinsinventar.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Nord-Süd-Brücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die dabei getroffenen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens werden erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Eine-Welt-Haus e.V. am 20.6.2023 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim VR in Kraft.